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Entsorgung von Leichtbaustoffe
Was darf rein?
- Bimsstein
- Gasbeton
- Porenbetonsteine
- Yton
- Leichtbaustoffe aus Stein
- Hohlblocksteine
- Verputz
Was darf nicht rein? *
- Holz, Holzreste
- Styroporplatten oder Teeranhaftungen
- Asbestzement (Eternitplatten)
- Folien- und Kunststoffreste
- Isolier- und Dämmstoffe
- Gips- und Gipskartonplatten
- Dachpappe
- Lehmputz
- Metalle
- Glasreste
AVV 170107
* Die aufgeführten Abfälle sind beispielhaft und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Achtung: Fehlbefüllungen der Container verursachen zusätzliche Sortier- und Entsorgungskosten. Durch die Trennung der Abfallstoffe sparen Sie Entsorgungskosten ein. Bestellen Sie deshalb ggf. neben dem Container für Leichtbaustoffe weitere Container für die anderen Abfallarten.
Abrechnung nach dem Mess- und Eichgesetz
Zum 01.01.2015 ist das neue Mess-und Eichgesetz in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist bei Wägungen unterhalb der Mindestlast (d.h < 400 kg) nach dem Mess- und Eichgesetz eine Abrechnung nach Tonnage untersagt. Aus diesem Grund kann es zu einer Pauschalabrechnung in Höhe der Mindestlast kommen.
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