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Entsorgung von Bauschutt nicht recyclingfähig
Was darf rein?
- Ziegelsteine
- reiner Betonabbruch (ohne Armierung)
- Fliesen und Kacheln
- Dachziegel
- Mörtel- und Putzreste
- Kies und Lehm
- Gas- oder Porenbeton, Bims
- Gips- und Gipskartonplatten
Was darf nicht rein? *
- alle flüssigen Abfälle
- Metalle (z.B. Träger)
- Holz, Holzreste, Sägespäne
- Papier- und Tapetenreste
- Erde
- Baumischabfall
- Isolier- und Dämmstoffe
- Straßenaufbruch
AVV 170107
* Die aufgeführten Abfälle sind beispielhaft und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Achtung: Fehlbefüllungen der Container verursachen zusätzliche Sortier- und Entsorgungskosten. Durch die Trennung der Abfallstoffe sparen Sie Entsorgungskosten ein. Bestellen Sie deshalb ggf. neben dem Container für Bauschutt nicht recyclingfähig weitere Container für die anderen Abfallarten.
Abrechnung nach dem Mess- und Eichgesetz
Zum 01.01.2015 ist das neue Mess-und Eichgesetz in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist bei Wägungen unterhalb der Mindestlast (d.h < 400 kg) nach dem Mess- und Eichgesetz eine Abrechnung nach Tonnage untersagt. Aus diesem Grund kann es zu einer Pauschalabrechnung in Höhe der Mindestlast kommen.
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