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Entsorgung von Altholz AIV, schadstoffbelastet
Was darf rein?
- Zäune aus dem Außenbereich, behandelt mit Holzschutzmittel
- Palisadenhölzer, Sichtschutzwände
- Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich
- Holzfachwerk und Dachsparren
- Imprägnierte Gartenmöbel
- Lackierte Fenster oder Türen (Außenbereich)
- Altholz aus industrieller Anwendung (z.B. Industriefußböden)
- Sonstiges Altholz, welches aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI-AIII zugeordnet werden kann
Was darf nicht rein? *
- Bahnschwellen (ACHTUNG: Gebietsabhängig. Bitte nachfragen!!)
- Dachpappe
- Dämmstoffe
- Gartenabfälle
- Wurzelstöcke
- Baum- und Strauchschnitt
- Quecksilberbelastete Hölzer
- Glas- oder Metallanhaftungen
AVV 170204*
Die Annahme von Altholz, behandelt kann nur mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Begleitschein/Übernahmeschein erfolgen. Für diesen Begleitschein/Übernahmeschein entstehen zusätzliche Kosten.
* Die aufgeführten Abfälle sind beispielhaft und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Achtung: Fehlbefüllungen der Container verursachen zusätzliche Sortier- und Entsorgungskosten. Durch die Trennung der Abfallstoffe sparen Sie Entsorgungskosten ein. Bestellen Sie deshalb ggf. neben dem Container für Altholz AIV, schadstoffbelastet weitere Container für die anderen Abfallarten.
Abrechnung nach dem Mess- und Eichgesetz
Zum 01.01.2015 ist das neue Mess-und Eichgesetz in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist bei Wägungen unterhalb der Mindestlast (d.h < 400 kg) nach dem Mess- und Eichgesetz eine Abrechnung nach Tonnage untersagt. Aus diesem Grund kann es zu einer Pauschalabrechnung in Höhe der Mindestlast kommen.
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